Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 128f

§ 128f – Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte

(1) Die Bundesstatistik nach § 128a wird quartalsweise durchgeführt. (2) Die Merkmale nach den §§ 128b bis 128d, ausgenommen das Merkmal nach § 128b Nummer 5, sind als Bestandserhebung zum Quartalsende zu erheben, wobei sich die Angaben zu den Bedarfen nach § 128c Nummer 1 bis 8 sowie den angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträgen nach § 128d jeweils auf den gesamten letzten Monat des Berichtsquartals beziehen. (3) Die Merkmale nach § 128b Nummer 5 sind für den gesamten Quartalszeitraum zu erheben, wobei gleichzeitig die Merkmale nach § 128b Nummer 1 und 2 zu erheben sind. Bei den beendeten Leistungen ist zudem die bisherige Dauer der Leistungsgewährung nach § 128b Nummer 6 zu erheben. (4) Die Merkmale nach § 128c Nummer 6 sind für jeden Monat eines Quartals zu erheben, wobei gleichzeitig die Merkmale nach § 128b Nummer 1 und 2 zu erheben sind.

Kurz erklärt

  • Die Bundesstatistik wird vierteljährlich durchgeführt.
  • Bestimmte Merkmale werden zum Quartalsende erfasst, wobei einige Angaben den gesamten letzten Monat betreffen.
  • Ein spezielles Merkmal wird für den gesamten Quartalszeitraum erfasst, zusammen mit anderen relevanten Merkmalen.
  • Bei beendeten Leistungen muss auch die bisherige Dauer der Leistungsgewährung erfasst werden.
  • Monatliche Merkmale müssen für jeden Monat eines Quartals erfasst werden, ebenfalls zusammen mit anderen relevanten Merkmalen.